Mittwoch, 29. Juni 2011

Es geht um mehr als nur die Wurst!

© tarudeone  / pixelio.de

Endlich ist der Sommer zurück und wir können uns mit jeder Minute, der wir uns dem Feierabend nähern mehr und mehr auf ein spontanes abendliches Grillfest freuen. Bleibt nur zu hoffen, dass ihr genau so nette Nachbarn habt, wie wir. Denn das sommerliche Grillvergnügen hat schon so manches Mal vor Gericht geendet. Laut einer Umfrage können rund 18% der Deutschen den Grillgeruch nicht ausstehen. Wir wollen das zwar nicht glauben, jedoch hat Zoff über Qualm, Gestank, Ort und Häufigkeit des Grillens hat schon manchen Meisterbrutzler vor den Richter gebracht. Problem: Die Rechtsprechung ist nicht immer eindeutig.


1. Im Sommer darf gegrillt werden
Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss deshalb auch hingenommen werden. Falls man sich als Nachbar gestört fühlt, muss man seine Beeinträchtigung nachweisen können. Jedoch gilt es, starke Rauchentwicklung zu vermeiden. Die Zumutbarkeitsgrenze darf nicht überschritten werden, als Maßstab dient das Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Das subjektive Empfinden eines Nachbarn ist also nicht ausreichend. (vgl. OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss 149/150)

2. Wenn der Qualm nicht im eigenen Garten bleibt
Wer trotz starker Rauchentwicklung unverdrossen weiter grillt und die Wohnung nebenan einräuchert, obwohl die Nachbarn sich beschwert haben, der muss mit einem Bußgeld rechnen. Im Zweifel kommt hier das Immissionschutzgesetz des Landes zum Zuge. (vgl. OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss 149/95)

3. Safety first- be a Foliengriller!
Als echter Mann legt man sein gutes Steak nicht in eine Alu-Schale- jedoch geht es manchmal nicht anders. Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart ist grundsätzlich darauf zu achten, dass nicht zu viel Rauch entsteht. Richterlich wird  deshalb der Einsatz von Aluminiumfolie und -schalen empfohlen.  (vgl. Landgericht Stuttgart, Az. 10 T 359/96)

4. An den Rand verbannt
Das Bayerische Oberlandesgericht verbannte Grillfreunde einfach ans andere Ende des Gartens, um die Nachbarn zu schützen. Nur am äußersten Ende des Gartens darf nach Richterspruch gegrillt werden. Dabei ist über die Größe des Gartens aber nichts gesagt. Wir empfinden dieses Gesetz zwar als ein bisschen sinnfrei aber immer noch witzig.  (vgl. Bayerisches Oberlandesgericht, Az. 2 ZBR 6/99)

5. Keine Hamburger für Hamburger
Wer in einem Mehrfamilienhaus auf dem Balkon grillt, bekommt naturgemäß besonders schnell Stress mit den Nachbarn. Schließlich brutzelt man da ja quasi in Griffnähe. Ein Gericht in Hamburg verbot zum Beispiel das Grillen auf dem Balkon. Grund: Das Betreiben eines Grills auf dem Balkon gilt nicht mehr als vertragsgemäße Nutzung. Anders ausgedrückt: Wenn die Nachbarn nicht wollen, muss der Grill kalt bleiben. (vgl. Amtsgericht Hamburg, Az. 40 C 229/72)

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